PCT und EPA Recherchengebühren; Einheitlichkeit (Teil 1)
PCT und EPA Recherchengebühren; Einheitlichkeit der Erfindung (Teil 1)
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Teil 2: Heilung der beschränkten Recherche
Was versteht man unter einer Recherche im Zusammenhang mit Anmeldeverfahren von Patentanmeldungen?
Recherchen werden von Patentämtern durchgeführt, um nach dem “Stand der Technik“ zu recherchieren, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblich ist, d.h. für die Beurteilung maßgeblich ist, ob die Patentanmeldung erteilt oder zurückgewiesen wird. Der Begriff “Stand der Technik“ ist dabei als ein Rechtsbegriff zu verstehen, wobei eine Kombination von Merkmalen, die in einem Patentanspruch beansprucht wird, sich vom Stand der Technik unterscheiden muss, um das Neuheitserfordernis zu erfüllen, sowie das Kriterium Erteilungserfordernis der erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik zu erfüllen, beispielsweise gegenüber einer bestimmten recherchierten Druckschrift oder einer Kombination von Druckschriften aus dem Stand der Technik. Zwischen verschiedenen Patentgesetzen in verschiedenen Ländern gibt es Abweichungen, was als Stand der Technik gilt oder nicht, aber unterschiedlichen Patentgesetzen gemeinsam ist, dass die Erteilungsvoraussetzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik beurteilt wird.
Was ist unter einem Recherchenbericht zu verstehen?
In den meisten, wenn nicht allen Ländern ergeht der Recherchenbericht in einem bestimmten Format, aus welchem hervorgeht, wie der recherchierte Stand der Technik zu den Anspruchsmerkmalen der Patentansprüche korreliert. Der recherchierte Stand der Technik kann viele unterschiedliche Formen haben, wobei der am häufigsten zitierte Stand der Technik ältere Patentanmeldungen oder Patente darstellt, welche vor dem Zeitrang der anhängigen Patentanmeldung veröffentlicht wurden, hinsichtlich welcher die Recherche im Anmeldeverfahren durchgeführt wird. Der Zeitrang der anhängigen Patentanmeldung wird durch den Anmeldetag bestimmt, oder falls eine Priorität wirksam beansprucht wurde, durch das Prioritätsdatum bestimmt. Abgesehen von älteren Patentanmeldungen und Patenten wird als Stand der Technik auch nach Broschüren, YouTube Videoclips, Auszüge aus Lehrbüchern oder öffentlich einsehbare Dissertationen recherchiert. Der Recherchenbericht weist üblicherweise auf die spezifischen Textpassagen hin, welche von dem Recherchenprüfer als besonders relevant angesehen werden.
Was versteht man unter mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung oder anderen Beanstandungen, welche den Umfang der Recherche beschränken können?
Die von dem Recherchenprüfer durchgeführte Arbeit nach dem Stand der Technik zu recherchieren und diesen mit den Merkmalen in den Patentansprüchen in Korrelation zu setzen erfordert sehr detaillierte Arbeit. Auch wenn von dem Anmelder einer Patentanmeldung Recherchengebühren zu zahlen sind, wird diese detaillierte Recherchenarbeit üblicherweise von Patentämtern durch andere Gebühreneinnahmen subventioniert, beispielsweise durch Jahresgebühreneinnahmen. Verständlicherweise müssen Patentämter daher den Umfang der Recherche auf eine Erfindung pro Recherchengebühr beschränken. Diese Beschränkung ist üblicherweise als das Erfordernis der “Einheitlichkeit der Erfindung“ bekannt. Nach dem US Patentrecht werden ähnliche, wenn auch nicht identische Kriterien für die Beschränkung des Umfangs der Recherche angelegt, wobei eine entsprechende Beanstandung unter dem rechtlichen Begriff “restriction requirement“ geführt wird. Zusätzlich zu dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung legen manche Patentämter weitere Beschränkungskriterien an den Umfang der Recherche an, wie beispielsweise dass die Patentansprüche “knapp gefasst“ sein müssen, was in der Praxis in der Regel den Umfang der Recherche auf einen unabhängigen Patentanspruch pro Anspruchskategorie Vorrichtung oder Verfahren sowie deren abhängige Patentansprüche beschränkt. Eine andere Art der Beanstandung kann mangelnde Klarheit der Patentansprüche sein, was ebenfalls ein Rechtsbegriff zur verstehen ist, also nicht unbedingt als de facto mangelnde Klarheit zu verstehen ist. Beispielsweise erheben manche Patentämter einen solche Klarheitsbeanstandung bei mehrfach rückbezogenen abhängigen Patentansprüchen, während andere Patentämter in einem solchen Fall keine Beanstandungen erheben. Weitere Beschränkungen der Recherche können durch das Ausschließen der Recherche für in bestimmte IPC-Klassen klassifizierte Patentanmeldungen durch bestimmte Patentämter sein, beispielsweise der Ausschluss von auf Geschäftsverfahren bezogenen Patentanmeldungen. In der Summe ergibt sich durch die unterschiedlichen Beschränkungen der Recherchen durch unterschiedliche Patentämter einige Bandbreite, welche Kombinationen von technischen Merkmalen in Patentansprüchen von bestimmten Patentämtern recherchiert werden oder nicht recherchiert werden.
Was sind die verfahrensrechtlichen Folgen einer Beschränkung der Recherche?
In Kurzform, was nicht recherchiert wurde, kann von einem Patentprüfer auch nicht inhaltlich geprüft werden und wird deshalb auch nicht als Patent erteilt. Damit stellt sich die Frage, wenn eine Patentanmelderin einer Beschränkung der Recherche ausgesetzt ist, was zu tun ist, um den von der Recherche ausgenommenen Gegenstand doch noch recherchiert zu bekommen und darauf schließlich ein Patent erteilt zu bekommen. Teil 2 dieses Blogs beschäftigt sich mit Recherchen und zu zahlenden Recherchengebühren im PCT-Verfahren sowie dem Anmeldeverfahren vor dem Europäischen Patentamt und diskutiert welche Möglichkeiten bestehen, um das Problem der beschränkten Recherche (beispielsweise aufgrund mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung) zu heilen.